Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Geschäftszahl

98/12/0080

Rechtssatz

Ausgehend von der allgemeinen Regel für Richtverwendungen ist der Gesamtwert der darunter fallenden Arbeitsplätze am 1.1.1994 hinsichtlich des erforderlichen Wissens, der erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung die entscheidende Messgröße. Da der Gesetzgeber keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen der genannten Kriterien festgelegt hat, ist es rechtlich möglich, ein allfälliges Manko bei einen Kriterium durch höhere Anforderungswerte in einem anderen Anforderungskriterium auszugleichen, wenn damit der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht wird.