Verwaltungsgerichtshof
17.08.2000
98/12/0080
Ausgehend von der allgemeinen Regel für Richtverwendungen ist der Gesamtwert der darunter fallenden Arbeitsplätze am 1.1.1994 hinsichtlich des erforderlichen Wissens, der erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung die entscheidende Messgröße. Da der Gesetzgeber keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen der genannten Kriterien festgelegt hat, ist es rechtlich möglich, ein allfälliges Manko bei einen Kriterium durch höhere Anforderungswerte in einem anderen Anforderungskriterium auszugleichen, wenn damit der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht wird.