Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
98/12/0066
Für die Anspruchsvoraussetzung der besonderen Leitungsfunktion sind qualitative Gesichtspunkte ausschlaggebend; den Überstunden kommt lediglich bei der Bemessung (und auch dort im Regelfall nur eine untergeordnete) Bedeutung zu vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0203).