Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
98/12/0066
Die unmittelbare Unterstellung des Beschwerdeführers (Leiter des Büros für Bürgerberatung) unter den Landesamtsdirektor ist die Folge einer Organisationsmaßnahme (Einrichtung des Büros für Bürgerberatung als Teil der Landesamtsdirektion, die vom Landesamtsdirektor gleichsam als Abteilungsvorstand geleitet wird), sodass daraus nichts für eine besondere Leitungsfunktion abgeleitet werden kann. Ein Vergleich mit dem Steirischen Umweltanwalt ist schon deshalb verfehlt, weil dieser in seiner fachlichen Tätigkeit überhaupt keiner Leitungsgewalt unterstellt ist; ihm kommt vielmehr die Stellung eines durch Landesverfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organwalters zu vergleiche dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261).