Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

98/12/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0188 E 22. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Da dem steiermärkischen Landesgesetzgeber im Hinblick auf Artikel römisch vier, Absatz 2, der 3. LBG-Novelle 1996 nicht die Regelung von Überflüssigem unterstellt werden darf und unter Mitberücksichtigung der aus den Erläuternden Bemerkungen ersichtlichen Absicht, muss - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung für die Verwendungszulagen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG/Stmk (alte Fassung) - davon ausgegangen werden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Altrechtslage diesbezüglich weiter in Geltung steht.