Verwaltungsgerichtshof
25.08.1998
98/11/0111
GRS wie VwGH E 1998/01/20 96/11/0103 3
(hier: Selbständiges Ambulatorium gem Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ KAG 1997 für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin; In-Vitro-Fertilisation)
Der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien kommt gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich subsidiärer Charakter zu (Hinweis E 27.4.1993, 92/11/0176). Dieser Umstand verbietet es aber, bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im Bereich der sogenannten Tageschirurgie privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten heranzuziehen und im Hinblick darauf den Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Patienten haben die allgemeinen Krankenanstalten hinter anderen, diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Die Frage des Bedarfes ist ausschließlich anhand der die in Rede stehenden Leistungen erbringenden privaten Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte zu beurteilen.