Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Geschäftszahl

98/11/0091

Rechtssatz

Die Ahndung von Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften durch Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG hat mit der Frage, ob der Inhaber der Fahrschule (noch) vertrauenswürdig ist, insofern nichts zu tun, als die Begehung einzelner Verstöße die Vertrauenswürdigkeit nicht beeinträchtigen muss. Wenn dagegen eine Vielzahl von Übertretungen die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, ist hiefür nicht Voraussetzung, dass diese Verstöße zur Verhängung von Verwaltungsstrafen geführt haben. Aus welchen Gründen auch immer die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei objektivem Feststehen von Verstößen durch die Verwaltungsstrafbehörden unterblieben sein mag, hat die Kraftfahrbehörde (der Landeshauptmann) die Vertrauenswürdigkeit auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Die Verhängung von Strafen ist keineswegs Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit.