Verwaltungsgerichtshof
24.03.1999
98/11/0091
Verfehlungen wie etwa Unterlassung von Dämmerungsfahrten und Nachtfahrten bei vier Fahrschülern, Nichteinhalten des Grundsatzes EIN MOTORRAD EIN FAHRSCHÜLER bei der Platzausbildung, nicht sofortige vollständige Vorlage von Aufzeichnungen über die theoretische Ausbildung von Fahrschülern gegenüber der Behörde, Nichtmeldung einzelner Fahrlehrer im Stand des Lehrpersonals in der Fahrschule an die Behörde, Verwendung von nicht zur Gänze dem öffentlichen Verkehr entzogenen Verkehrsflächen bei der Platzausbildung und Benutzung eines alternativen Unterrichtsraumes im Keller rechtfertigen nach Art und Gewicht nicht die Entziehung der Fahrschulbewilligung.