Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Geschäftszahl

98/11/0091

Rechtssatz

Gelegentliche, nicht gravierende Verstöße gegen Paragraph 63 b, Absatz 3, KDV werden regelmäßig von der die Fahrschule iSd Paragraph 114, Absatz 7, KFG beaufsichtigenden Behörde zwar wahrzunehmen sein, jedoch nicht die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Diesfalls wird die Behörde mit weniger schwer wiegenden Administrativmaßnahmen, die die Rechtsordnung hiefür vorsieht, zu reagieren haben. In diesem Sinne werden etwa Anordnungen zur Behebung von Mängeln iSd Paragraph 114, Absatz 7, dritter KFG oder die vorübergehende Untersagung der Führung der Fahrschule, also die Anordnung der Bestellung eines Fahrschulleiters gemäß Paragraph 115, Absatz 3, KFG in Betracht zu ziehen sein.