Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Geschäftszahl

98/11/0091

Rechtssatz

Zahlreiche erhebliche, insbesondere regelmäßig gesetzte Verstöße gegen die Vorschriften des KFG und der KDV über die Führung von Fahrschulen, insbesondere über die Ausbildung von Fahrschülern, können die Vertrauenswürdigkeit des Fahrschulinhabers erschüttern und - als letzte rechtliche Konsequenz - zur Entziehung der Fahrschulbewilligung führen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ausdrücklich (Paragraph 64 b, Absatz 7, KDV) genannten Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 64 b, KDV, sondern insbesondere auch für Paragraph 63 b, Absatz 3, KDV, wonach bei Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten darf.