Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Geschäftszahl

98/11/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0223 E 1. Februar 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz kann eine Verpflichtung des zu Ablegung des Alkotestes Aufgeforderten dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordert, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).