Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Geschäftszahl

98/11/0011

Rechtssatz

Die Entrichtung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG durch den Arbeitgeber gehört nicht zu den in Paragraph eins und Paragraph eins a, IESG genannten Anspruchsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass einerseits die Entrichtung des Zuschlages durch den Arbeitgeber keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld bewirkt und andererseits auch das Unterbleiben der Entrichtung des Zuschlages aus welchem Grund auch immer das Entstehen eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht hindern kann. Der als Begründung für das Feststellungsinteresse behauptete Zusammenhang zwischen Zuschlag und Insolvenz-Ausfallgeld besteht somit nicht.