Verwaltungsgerichtshof
09.02.1999
98/11/0011
Der Arbeitnehmer hat im Verfahren zur Einhebung des - vom Arbeitgeber zu tragenden - Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG keine Parteistellung, sodass sein Antrag auf Feststellung, ob er dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem IESG zuzurechnen ist, schon unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. Eine Streitigkeit über einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt zudem eine Sozialrechtsache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG dar, für die - im Wege der sukzessiven Kompetenz (Paragraph 10, IESG in Verbindung mit Paragraph 67, ASGG) - die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Diese haben bei Geltendmachung eines solchen Anspruches über die dabei zu lösenden Vorfragen zu entscheiden. Ein Interesse, bereits vor der Entstehung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld einzelne der möglicherweise - die Verhältnisse können sich bis zur Entstehung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld erheblich ändern - von den Gerichten zu entscheidenden Vorfragen mit Feststellungsbescheid durch die für die Einhebung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG zuständige Behörde entscheiden zu lassen, stellt keine taugliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar.