Verwaltungsgerichtshof
09.02.1999
98/11/0011
Der Arbeitgeber kann die Frage, ob der bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer zu den im Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG genannten Personen gehört, durch Erhebung von Rechtsmitteln im Beitragsverfahren einer Klärung zuführen. Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über die im Beitragsverfahren zu lösende Frage, ob ein Arbeitnehmer zu den Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, IESG gehört, ist unzulässig.