Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1999

Geschäftszahl

98/10/0417

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/10/0235 6

Stammrechtssatz

Ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 3, LMG 1975 zutreffen und das (nur) dazu bestimmt ist, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG), ist nicht dem Arzneimittelbegriff zuzuordnen, sofern es nicht (zugleich) dazu bestimmt ist, eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG umschriebenen Wirkungen zu entfalten. Gesundheitsbezogene Angaben sind für Verzehrprodukte somit iSd Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 nur dann zuzulassen, wenn sie nicht als Hinweise auf arzneiliche Wirkungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG zu deuten sind, sondern sich auf eine Zweckbestimmung in Richtung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG beschränken.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/10/0418 E 22. März 1999