Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Geschäftszahl

98/10/0411

Rechtssatz

Eine gesonderte Entscheidung über die von der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde gegen den Amtssachverständigen erhobenen Einwendungen sieht das AVG nicht vor.