Verwaltungsgerichtshof
26.04.1999
98/10/0411
Dass der Amtssachverständige (hier: für Naturschutz) in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, begründet keine Befangenheit, ist diese Äußerung doch lediglich der Ausdruck dafür, dass der Amtssachverständige die von ihm überprüften Sachverhaltsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides für richtig befunden hat. Eine gesonderte Entscheidung über die vom Berufungswerber im Zuge des Verfahrens vor der Berufungsbehörde gegen den Amtssachverständigen erhobenen Einwendungen sieht das AVG nicht vor.