Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Geschäftszahl

98/10/0411

Rechtssatz

Bildet die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht die einzige Sachverhaltsbasis für den Berufungsbescheid im naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren, stützt sich dieser Bescheid vielmehr auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, baut die Stellungnahme des Amtssachverständigen auf diesen Feststellungen auf und bestätigt sie, stellt es keinen Mangel dieser Stellungnahme dar, wenn sie nicht nochmals alle für die Beantwortung der Frage, ob sich die Werbetafel innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, relevanten Umstände im Detail auflistet, da sich diese Umstände bereits aus den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren ergeben.