Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Geschäftszahl

98/10/0405

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0391 E 20. Juni 1994 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten (Hinweis E 29.6.1981, 81/10/0040). Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (Hinweis E 1.6.1981, 81/10/0006, 0015).