Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Geschäftszahl

98/10/0404

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0411 E 26. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Abs1 Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0058).