Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Geschäftszahl

98/10/0343

Rechtssatz

Nur eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens - hier bildete das beantragte Forststraßenbauvorhaben als Ganzes den Gegenstand der naturschutzbehördlichen Entscheidung - erlaubt eine Beurteilung der damit verbundenen Interessen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 (Hinweis E 18.10.1993, 92/10/0134).