Verwaltungsgerichtshof
29.05.2000
98/10/0343
Nur eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens - hier bildete das beantragte Forststraßenbauvorhaben als Ganzes den Gegenstand der naturschutzbehördlichen Entscheidung - erlaubt eine Beurteilung der damit verbundenen Interessen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 (Hinweis E 18.10.1993, 92/10/0134).