Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2001

Geschäftszahl

98/10/0304

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein zu errichtendes Objekt das Landschaftsbild maßgeblich verändert, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Objekt für das Landschaftsbild typisch ist.