Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2001

Geschäftszahl

98/10/0304

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0085 E 6. Juli 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 29.6.1998, 96/10/0245).