Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Geschäftszahl

98/10/0278

Rechtssatz

Das Prozesshindernis der entschiedenen Sache liegt nur dann nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge hätte und der Wortlaut der dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0078, und E 14.3.1995, 94/07/0151).