Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Geschäftszahl

98/10/0251

Rechtssatz

Mit welchen Mitteln der dem naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag entsprechende (Endzustand) Zustand erreicht werden konnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht notwendig.