Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
98/10/0151
Es verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn eine weitere Vorstrafe, die über die drei die Grundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinaus ging, als besonders erschwerenden Umstand im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Vlbg SittenpolG gewertet wird (Hinweis E 27.10.1997, 97/10/0074, E 3.7.2000, 96/10/0142, 0143).