Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Geschäftszahl

98/10/0151

Rechtssatz

Es verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn eine weitere Vorstrafe, die über die drei die Grundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinaus ging, als besonders erschwerenden Umstand im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Vlbg SittenpolG gewertet wird (Hinweis E 27.10.1997, 97/10/0074, E 3.7.2000, 96/10/0142, 0143).