Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Geschäftszahl

98/10/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0223 E 13. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, VStG ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230, und E 6.5.1996, 95/10/0120).