Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
98/10/0151
GRS wie 96/10/0223 E 13. November 2000 RS 2
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, VStG ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230, und E 6.5.1996, 95/10/0120).