Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Geschäftszahl

98/10/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0074 E 27. Oktober 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Ein "Aufenthalt an einer viel befahrenen Bundesstraße zu mitternächtlicher Stunde" läßt allein nicht auf Gewerbsmäßigkeit der Unzuchtausübung schließen.