Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
98/10/0151
GRS wie 97/10/0074 E 27. Oktober 1997 RS 3
Ein "Aufenthalt an einer viel befahrenen Bundesstraße zu mitternächtlicher Stunde" läßt allein nicht auf Gewerbsmäßigkeit der Unzuchtausübung schließen.