Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2000

Geschäftszahl

98/10/0149

Rechtssatz

Eine Aufschüttung einer Fläche kann wohl eine Voraussetzung dafür bilden, diese Fläche landwirtschaftlich (leichter) zu nutzen, jedoch stellt eine solche Aufschüttung selbst aber (noch) keine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche dar.