Verwaltungsgerichtshof
28.02.2000
98/10/0149
Eine Aufschüttung einer Fläche kann wohl eine Voraussetzung dafür bilden, diese Fläche landwirtschaftlich (leichter) zu nutzen, jedoch stellt eine solche Aufschüttung selbst aber (noch) keine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche dar.