Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2000

Geschäftszahl

98/10/0149

Rechtssatz

Eine Bestimmung des 50 m Schutzstreifens ausgehend von der tiefsten Gewässerrinne entspricht nicht dem Gesetz, denn Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 spricht von dem an Flüsse bzw Bäche unmittelbar anschließenden Geländestreifen. Die Existenz eines nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 geschützten Bereiches hängt nicht von der Wasserführung des jeweiligen Flusses bzw Baches ab. Der Umstand, dass ein Gerinne nur fallweise Wasser führt, schadet der Qualifikation dieses Gerinnes als Bach (oder Fluss) iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 nämlich nicht (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0182). Demnach ist auch ein (während einer Trockenperiode) trockengefallenes Gewässer - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 - als solches vom Schutz des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 erfasst. Für den unmittelbar anschließenden Geländestreifen bedeutet das, dass auch sein Bestand, des Weiteren aber auch seine Situierung nicht davon abhängen, ob bzw in welchem Ausmaß das Gewässer Wasser führt. Nicht das jeweilige Ausmaß der Wasserführung bestimmt daher die Grenze zwischen Gewässer und Geländestreifen; maßgeblich ist vielmehr der Rand des Bachbettes oder Flussbettes.