Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Geschäftszahl

98/10/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0087 6

(hier betreffend Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997)

Stammrechtssatz

Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (Hinweis E 24.10.1997, 95/10/0213).