Verwaltungsgerichtshof
31.01.2000
98/10/0066
GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0087 6
(hier betreffend Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997)
Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (Hinweis E 24.10.1997, 95/10/0213).