Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2000

Geschäftszahl

98/09/0215

Rechtssatz

Ist eine Personengesellschaft als Arbeitgeberin und Empfängerin der von den Ausländern geleisteten Arbeiten anzusehen und wird diese Personengesellschaft repräsentiert durch eben jene ausländischen Gesellschafterinnen, die auch die Arbeitsleistungen erbringen, sodass Unternehmer und die Summe der Dienstleistenden im Beschwerdefall ident sind, ist das wichtigste Abgrenzungsmerkmal in Ansehung eines dienstrechtlichen oder rein gesellschaftsrechtlichen Charakters in diesen Fällen die Existenz von Mitentscheidungsrechten in wichtigen Fragen der Unternehmensführung.