Verwaltungsgerichtshof
21.10.1998
98/09/0178
Bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG in der Fassung 1993/502 (Beurteilung, ob Beschäftigung vorliegt, erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis E VfGH 17.12.1993, VfSlg 13657, B VfGH 27.2.1995, B 2130/94, E VwGH 1.6.1994, 94/18/0258, und E VwGH 8.9.1994, 94/18/0454).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/09/0179