Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

98/09/0178

Rechtssatz

Bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG in der Fassung 1993/502 (Beurteilung, ob Beschäftigung vorliegt, erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis E VfGH 17.12.1993, VfSlg 13657, B VfGH 27.2.1995, B 2130/94, E VwGH 1.6.1994, 94/18/0258, und E VwGH 8.9.1994, 94/18/0454).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/09/0179