Verwaltungsgerichtshof
17.04.2002
98/09/0175
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Bestrafung des Geschäftsführers einer GmbH nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG rechtmäßig ist, da die Verwaltungsstrafbehörden nicht zu einer Beurteilung der für die Abgrenzung zwischen einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und einer dem AuslBG nicht unterliegenden Tätigkeit, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt, maßgebenden Tatbestandsvoraussetzung als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG berufen sind, die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 AuslBG gegeben sind und ein Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde im Sinne dieser Bestimmung bis zur Erlassung des letztinstanzlichen (Straf)Bescheides nicht vorlag.