Verwaltungsgerichtshof
17.04.2002
98/09/0175
Wurde ein Antrag auf Feststellung nach Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG erst nach der Betretung von Ausländern bei einer in dieser Bestimmung genannten Tätigkeit gestellt, ist nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Antrag bloß die Reaktion auf diesen Vorfall (und nicht umgekehrt die Tätigkeit der Ausländer als Reaktion auf eine unvertretbare behördliche Untätigkeit in einem Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, was allenfalls bei der Strafbemessung eine Rolle spielen könnte, erfolgte) war.