Verwaltungsgerichtshof
17.04.2002
98/09/0174
Der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zur Beurteilung der strittigen Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz AuslBG, ob die atypischen stillen Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (hier: des an der atypischen stillen Gesellschaft beteiligten Unternehmens der Beschwerdeführerin, einer GmbH) tatsächlich persönlich ausüben, nicht allein vom Wortlaut der vorgelegten Vertragsurkunde (Gesellschaftsvertrag) ausgegangen ist, sondern unter Bedachtnahme auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse die tatsächliche Umsetzung in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.