Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Geschäftszahl

98/09/0174

Rechtssatz

Eine atypische stille Gesellschaft, bei der ein Ausländer neben einer Verpflichtung zu einer Tätigkeit auch eine Kapitalanlage zu leisten hat, ist eine Personengesellschaft. Damit ist die Eingangsvoraussetzung für das in Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz Ziffer eins, AuslBG vorgesehene Feststellungsverfahren für die Widerlegbarkeit der Vermutung des Vorliegens einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung gegeben. Dies steht nicht im Gegensatz zum E 01. 06. 1994, 94/18/0258, VwSlg 14068 A/1994, das diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Aus der Sicht des damaligen (fremdenpolizeilichen) Beschwerdefalles war es nämlich für den Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens letztlich irrelevant, aus welchem Grund das Vorliegen einer nach dem AuslBG illegalen Beschäftigung zutreffend bejaht werden konnte. Da die im Beschwerdefall laut Gesellschaftsvertrag für die atypischen stillen (ausländischen) Gesellschafter bestehende Verpflichtung zur persönlichen Mitwirkung und Mitarbeit zur Erreichung des Unternehmenszweckes des Unternehmens der Beschwerdeführerin (jedenfalls auch, wenn nicht überhaupt nur) Arbeitsleistungen umfasst, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, ist auch die weitere Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 AuslBG erfüllt.