Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Geschäftszahl

98/09/0174

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 11, AuslBG mit 1. August 1993 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt - nicht für die Vergangenheit - kam eine Prüfung der Tätigkeit als Gesellschafter anhand des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG auf ihre Bewilligungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz in Betracht. Bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG handelt es sich demnach nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis auf das E VfGH 17. 12. 1993, VfSlg 13657 aus 1993,, und die auf Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bezogenen E VwGH 01. 06. 1994, 94/18/0258, VwSlg 14068 A/1994, 08. 09. 1994, 94/18/0454, 21. 10. 1998, 98/09/0178).