Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Geschäftszahl

98/09/0148

Rechtssatz

Das Recht auf Anerkennung eines geltend gemachten Leidens als Dienstbeschädigung ist kein höchstpersönliches, nicht übertragbares in dem Sinne, dass eine Rechtsverletzung der fortsetzungsberechtigten Witwe ausgeschlossen ist (Hinweis VwGH B 3. September 1998, Zl. 97/09/0276).