Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
98/09/0043
GRS wie 93/09/0316 E 17. November 1994 RS 5
(hier: der Beamte wurde für schuldig erkannt, aus dem Wertzeichenvorschuss eines Postamtes S 200,-- für private Zwecke entnommen zu haben)
Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier:
Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten) können alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (so auch Unbescholtenheit und die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung) und auch eine allfällige Existenszgefährdung nicht von entscheidendem Gewicht sein und kommt somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0088 mwN).