Verwaltungsgerichtshof
06.06.2001
98/09/0016
Auch wenn eine Beschäftigung formell keinem Kollektivvertrag unterliegen sollte, wären dennoch die nach der Art der Tätigkeit in Frage kommenden einschlägigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter nicht völlig unerheblich, sondern vielmehr zu berücksichtigen, weil das (vom Arbeitgeber geschuldete) "angemessene Entgelt" im Sinne des Paragraph 1152, ABGB bzw. Paragraph 6, AngG ein Entgelt ist, welches sich unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Bedingungen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Als ein solches ist - auch für Dienstnehmer in Betrieben, für die kein Kollektivvertag gilt - als Richtschnur das in einem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten festgesetzte Entgelt anzusehen.