Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2001

Geschäftszahl

98/09/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0137 E 6. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG regelt nicht, welchen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) der ausländische Arbeitnehmer unterliegt. Diese Bestimmung knüpft vielmehr an alle einschlägigen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an, die diesen Gegenstand regeln.