Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

98/08/0410

Rechtssatz

Ergibt eine amtsärztliche Begutachtung, dass eine bestimmte Tätigkeit dem Arbeitslosen auf Grund eines näher genannten Leidens - uneingeschränkt - "nicht anzuraten" ist, so erlaubt dies in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht den Schluss, seine Gesundheit wäre durch diese Tätigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG "nicht gefährdet" gewesen.