Verwaltungsgerichtshof
18.10.2000
98/08/0410
GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 1
Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen.