Verwaltungsgerichtshof
18.10.2000
98/08/0410
GRS wie 92/08/0042 E 20. Oktober 1992 VwSlg 13722 A/1992 RS 4
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat.