Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Geschäftszahl

98/08/0405

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten. Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent. Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert, Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (Hinweis E 20. Juni 2001, 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen.