Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
98/08/0391
GRS wie 99/08/0110 E 17. November 1999 RS 1
Es ist Zweck des Paragraph 101, ASVG, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmsverfahrens nach Paragraph 69, AVG möglich sein soll.