Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

98/08/0389

Rechtssatz

Durch den aufgrund der 50. ASVG-Novelle neugefassten ersten Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG wurde klar gestellt, dass Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken sollen.