Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

98/08/0389

Rechtssatz

Im Falle von nicht gemeldeten Sonderzahlungen nimmt die Rechtsprechung des VwGH die Fälligkeitsregel für allgemeine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG an, wonach diese am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (Hinweis E 12. Februar 1987, 86/08/0105).