Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

98/08/0368

Rechtssatz

Da Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen sanktioniert, sondern nur die Einhaltung spezifisch beitragsrechtlicher Verpflichtungen bezweckt, ist für die Haftung ohne Bedeutung, ob gegen einen Geschäftsführer wegen eines Kridadeliktes ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder er den geschäftlichen Misserfolg des Unternehmens sonst zu verantworten hat(Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0100, in dem diese Überlegungen zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG angestellt wurden).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0369 E 4. Oktober 2001