Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
98/08/0368
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückstandsausweises gegen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gilt, dass die Verfahrensvorschriften des Paragraph 25, Absatz 3 bis 8 BUAG, die unter anderem die Erlassung eines Rückstandsausweises regeln, auch schon vor Inkrafttreten des dies ausdrücklich anordnenden letzten Satzes des Paragraph 25 a, Absatz 7, am 1. Jänner 1997, BGBl Nr 1996/754, auf die genannten Vertreter anzuwenden waren (Hinweis B 20. Dezember 2000, 97/08/0092). Mit der Novellierung dieser Bestimmung wurde nämlich nur die Klarstellung der Zulässigkeit von Rückstandsausweisen auch gegenüber den in Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG genannten Personen bezweckt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/08/0369 E 4. Oktober 2001